Was hat sich geändert?
Überarbeitete Etikettierungsvorgaben
- Serifenlose, schwarze Schrift auf weissem Hintergrund
- Schriftgrösse abhängig vom Verpackungsvolumen (siehe Tabelle unten)
- Zeilenabstand beträgt 120 % der Schriftgrösse
- Faltetiketten sind nun generell zulässig – alle Formatvorgaben gelten auch hierfür
Unser Regulatory-Team berücksichtigt diese neuen Etikettierungsvorgaben bereits bei der Erstellung ihrer Layouts.
Neue Anforderungen in der Werbung:
- Für gefährliche Gemische müssen in der Werbung Piktogramme, Signalwort sowie Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze) angegeben werden.
Bei Werbemassnahmen, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, ist folgender Zusatzhinweis verpflichtend anzubringen:
„Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“
Neue Gefahrenklassen gemäss Verordnung (EU) 2023/707 vom 19.12.2022
Die folgenden neuen Gefahrenklassen wurden eingeführt, jeweils mit spezifischen EUH-Sätzen:
- Endokrine Disruptoren (EUH380, EUH381)
- Umweltschädliche endokrine Disruptoren (EUH430, EUH431)
- Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT/vPvB) (EUH440, EUH441)
- Persistent, mobil und toxisch (PMT/vPvM) (EUH450, EUH451)
Übergangsfristen
Schweiz
- Für die Schweiz ist die definitive Umsetzung noch in Klärung und wird mit den Massnahmenpaketen vom kommenden Herbst erwartet.
EU
- In der EU sind die Fristen wie folgt geregelt:
Stoffe:
- Neue Stoffe müssen ab dem 01.05.2025 gemäss der revidierten CLP-Verordnung eingestuft und in Verkehr gebracht werden. Für Stoffe, die vor dem 01.05.2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.11.2026.
Gemische:
- Neue Gemische sind ab dem 05.2026 nach der neuen CLP-VO einzustufen und in Verkehr zu bringen. Für bereits vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Gemische gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.05.2028.
Marcel Fankhauser, Regulatory Affairs