Einzelne Verbote sind bereits beschlossen:
- Verbot von Grundsubstanzen für Imprägnierungsmittel in der EU.
- Verbot in Kosmetika und Wachsen in Frankreich.
- Ein EU-weites Verbot für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt tritt in Kürze in Kraft.
- Und eine generelle Beschränkung aus Vorsorgegründen ist in der EU in Vorbereitung.
PPWR & PFAS: Was sind PFAS und warum sind sie verboten?
Organische Verbindungen mit Fluor (Fluorcarbone), und hier speziell die Stoffklasse der PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen), besitzen teilweise herausragende Eigenschaften wie hohe chemische und thermische Stabilität, wasser-/öl-/fett-/schmutzabweisend, nicht entflammbar, elektrisch inert, etc., wodurch sie sich in den letzten Jahrzehnten in vielfältigen Anwendungen etabliert und bewährt haben. Populäre Beispiele sind die Teflonpfanne, schmutzabweisende Textilien oder Skiwachse. Sehr spezialisierte, weniger bekannte Beispiele sind Epilame in der Uhrenindustrie oder Pharmawirkstoffe wie z.B. Fulvestrant. Ebenfalls profitieren viele Materialien in der Prozessindustrie von den vorteilhaften Eigenschaften wie z.B. Dichtungen, auch wenn im Prozess selbst keine Fluorverbindungen verarbeitet werden.
Alle PFAS-Verordnungen im Überblick
In Anbetracht dieser Risiken hat die Europäische Kommission über die PPWR beschlossen, PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt ab 12. August 2026 verbieten (PPWR Artikel 21, Erwägungsgründe 20 und 21). Innerhalb der Stoffklasse der PFAS, welche aus tausenden verschiedenen chemischen Stoffen besteht, hat es bereits einzelne gesetzliche Einschränkungen gegeben, welche wir Ihnen wie folgt vorstellen:
- Diverse kritische Substanzen wurden in den letzten Jahren über die Reach-Verordnung (EU) 1907/2006 eingeschränkt, entweder durch Aufnahme in den Anhang XVII oder durch Einstufung als SVHC. Beispiel: PFHxA = Undecafluorhexansäure wurde mit der Verordnung (EU) 2024/2462 in den Reach Anhang XVII als Nr. 79 aufgenommen. Diese Substanz und verwandte Stoffe sind dadurch u.a. ab dem 10.10.2026 verboten in den folgenden Anwendungen: Textilien, Leder, Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit (Ausnahmeregelungen für Berufskleidung); Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien (z.B. Pizzakarton); Gemischen für die breite Öffentlichkeit; Kosmetik. Auch Feuerlöschschäume werden hier geregelt. Andere Anwendungen lässt dieses Gesetz unberührt.
- Basierend auf dem Stockholmer Übereinkommen über POP von 1979 wurden anschliessend in der EU und in der Schweiz z.B. PFOS = Perfluoroctansulfonsäure, PFOA = Perfluoroctansäure, PFHxS = Perfluorhexansulfonsäure und viele weitere Substanzen verboten (in der EU festgehalten in der POP-Verordnung (EU) 2019/1021, in der Schweiz in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV). Manche Eintragungen in Reach Anh. XVII wurden dadurch ersetzt (z.B. PFOA in Reach Annex XVII, Nr. 68 mittels (EU) 2020/2096). Auch bereits lange verbotene Substanzen wie z.B. DDT und Lindan sind in dieser POP-Verordnung nochmals gelistet (Anhang I).
- Der europäische Kosmetikverband Cosmetics Europe (CE) hat Ende 2023 eine Empfehlung ausgesprochen, bis Ende 2025 freiwillig auf PFAS als Inhaltstoffe in Kosmetika zu verzichten. Dabei ist anzumerken, dass PFAS nur selten in Kosmetik eingesetzt werden.
- Diese CE-Empfehlung hat Frankreich in dem Gesetz Nr. 2025-188 (27. Februar 2025) umgesetzt. Damit ist ab dem 1. Januar 2026 das Inverkehrbringen von Kosmetika und auch von Wachsprodukten (z.B. Schuhcreme, Skiwachs) auf dem französischen Markt verboten, wenn PFAS absichtlich zugesetzt wurden. Das Dekret Nr. 2025-1376 (28. Dezember 2025) legt Grenzwerte für PFAS-Restgehalte fest.
- In der PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation (EU) 2025/40 werden gemäss Artikel 5 Absatz (5) PFAS (bis auf Spurenreste) für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (z.B. Fast Food-Verpackungen wie Pizzakartons, Burgerboxen, Sandwichpapier) ab dem 12. August 2026 verboten.
Die EU plant in naher Zukunft statt vieler Vorschriften für Einzelsubstanzen nun ein generelles PFAS-Verbot, welches nur noch unersetzliche Ausnahmen zulässt und ausreichend lange Fristen für Ersatzmassnahmen gewähren soll. Dieses soll in Reach Annex XVII integriert werden.
Die FRIKE GROUP setzt diese gesetzlichen Anforderungen frühzeitig mit ihrer Kundschaft um und unterstützt Kundinnen und Kunden bei der Suche nach alternativen Materialien und Rezepturen für optimale Produktleistung.



























